Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Odermatts Nachfüllbar
Anja Odermatt
Neumattweg 18
4493 Wenslingen
Schweiz
E-Mail: kontakt@nachfuellbar.ch
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Odermatts Nachfüllbar, Anja Odermatt, nachfolgend «Auftragnehmerin» genannt, und ihren Kundinnen und Kunden, nachfolgend «Auftraggeber» genannt.
Sie gelten insbesondere für die Erbringung von Bar- und Getränkeserviceleistungen durch die Auftragnehmerin sowie damit zusammenhängende Leistungen der Auftragnehmerin im Rahmen von Veranstaltungen.
Individuelle Vereinbarungen in der Offerte oder Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
2. Anfrage und Vertragsabschluss
Anfragen über die Website, das Kontaktformular, das Online-Buchungsformular, per
E-Mail oder auf anderem Weg sind zunächst unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin per Mail oder Postversand zustande.
Die Auftragsbestätigung sowie die darin aufgeführten Leistungen, Preise und Konditionen bilden zusammen mit diesen AGB die Grundlage des Vertrags.
3. Preise und Leistungsumfang
Der Umfang der vereinbarten Leistungen und die dafür geschuldeten Preise richten sich nach der jeweiligen Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung.
Die Auftragnehmerin behält es sich vor, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot, aufgrund von fehlenden Waren oder massiv erhöhten Preisen, ihre Dienstleistungen anzupassen.
Die Abrechnung erfolgt gemäss der bestätigten Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung und den darin vereinbarten Pauschalen.
Die Personalkosten für die jeweilige Veranstaltung werden nach effektiv geleisteten Stunden gemäss dem in der Auftragsbestätigung definierten Stundensatz abgerechnet.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des bestätigten Leistungsumfangs.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des vereinbarten Auftragswertes erfolgt in zwei Teilzahlungen:
60 Tage vor dem Veranstaltungstermin sind 50 % des vereinbarten Betrages sind fällig.
14 Tage vor dem Veranstaltungstermin sind die restlichen 50 % fällig.
Kommt ein Vertrag weniger als zwei Monate vor der Veranstaltung zustande, richten sich die Zahlungsfristen nach der Auftragsbestätigung.
5. Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung hat der Auftragnehmerin schriftlich mitgeteilt zu werden.
Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:
Bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin: CHF 200.- Aufwandspauschale, ansonsten kostenlos
Ab 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Auftragswertes
Ab 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 100 % des vereinbarten Auftragswertes
Massgebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Stornierung bei der Auftragnehmerin.
6. Änderung der Gästezahl
Änderungen der Gästezahl können der Auftragnehmerin bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt werden.
Preisanpassungen aufgrund einer Änderung der Gästezahl bleiben vorbehalten.
7. Veranstaltungsort und Infrastruktur
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass am Veranstaltungsort ein für den Betrieb der mobilen Bar geeigneter Standort sowie eine geeignete und ausreichende Zufahrt für das Fahrzeug und den Anhänger vorhanden sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig mit der Location, der Eigentümerschaft oder anderen zuständigen Stellen abzuklären und zu gewährleisten.
Für den Betrieb der mobilen Bar werden am Veranstaltungsort zudem benötigt:
• ein geeigneter Wasseranschluss
• ein geeigneter Starkstromanschluss
Die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit dieser Anschlüsse ist durch den Auftraggeber sicherzustellen.
Kann die vereinbarte Leistung aufgrund einer ungeeigneten oder nicht gewährleisteten Zufahrt, eines ungeeigneten Standorts oder fehlender erforderlicher Anschlüsse nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, obwohl diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber zu gewährleisten gewesen wären, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin.
8. Zapfengeld und Gebühren der Location
Verlangt die Location oder eine andere für den Veranstaltungsort zuständige Stelle ein Zapfengeld für den Ausschank beziehungsweise das Mitbringen von Getränken, ist dieses vollumfänglich vom Auftraggeber zu tragen.
9. Verlängerung der Einsatzzeit
Eine kurzfristige Verlängerung der vereinbarten Einsatzzeit kann am Veranstaltungstag direkt mit der Auftragnehmerin vereinbart werden.
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Auftragnehmerin dieser zustimmt.
Für die zusätzliche Einsatzzeit werden CHF 50.– pro eingesetztem Mitarbeitenden und angebrochener Stunde verrechnet.
Der Betrag für die Verlängerung ist direkt vor Ort bar oder per TWINT zu begleichen.
10. Getränke und Restbestände
Die Abrechnung der Getränke und vereinbarten Leistungen erfolgt gemäss bestätigter Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung und den darin vereinbarten Pauschalen.
Nach Abschluss der Veranstaltung verbleibende Getränkerestbestände bleiben Eigentum der Auftragnehmerin.
11. Schäden durch Auftraggeber und Gäste
Der Auftraggeber haftet für Schäden an der mobilen Bar, dem Anhänger, Barelementen, Inventar und sonstigem Equipment, die durch ihn oder seine Gäste verursacht werden.
Die dadurch entstandenen Schäden sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
Ohne anders lautende Vereinbarung ist der Kunde für den notwendigen Versicherungsschutz in Bezug auf Sach- und Personenschäden verantwortlich sowie für sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Bewilligungen, welche im Zusammenhang einer Veranstaltung benötigt werden.
12. Ausfall der Auftragnehmerin
Kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Leistung aufgrund eines eigenen Ausfalls nicht selbst erbringen, ist sie darum besorgt, nach Möglichkeit einen geeigneten Ersatz für die Durchführung des Auftrags zu stellen.
Kann der vereinbarte Auftrag dennoch nicht erfüllt werden, werden dem Auftraggeber 100 % der für den betroffenen Auftrag bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet.
13. Wetter
Da die mobile Bar in einem gedeckten Pferdetransporter betrieben wird, ist der Betrieb grundsätzlich auch bei ungünstiger Witterung möglich.
Vorbehalten bleiben Situationen höherer Gewalt sowie Umstände, unter denen ein sicherer Betrieb tatsächlich nicht möglich ist.
14. Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten aussergewöhnliche Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindern.
Dazu zählen insbesondere:
• Pandemien und Epidemien
• Krieg
• Naturkatastrophen
• Streiks Dritter
Ist eine Vertragspartei aufgrund eines solchen Ereignisses an der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistung gehindert, ist sie für die Dauer der Behinderung von der betroffenen Leistungspflicht befreit.
Die betroffene Vertragspartei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses sowie über dessen Wegfall zu informieren.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Massnahmen zu treffen, um die Auswirkungen und mögliche Schäden möglichst gering zu halten.
Dauert die durch höhere Gewalt verursachte Behinderung länger als 60 Tage, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten.
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt definitiv nicht durchgeführt werden, werden bereits geleistete Anzahlungen abzüglich einer Aufwandspauschale von
CHF 200.– zurückerstattet.
Weitergehende Schadenersatzansprüche aufgrund der durch höhere Gewalt verursachten Nichterfüllung oder Verzögerung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet für Schäden im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Jegliche Haftung und Gewährleistung wird im vom Gesetz zulässigen Mass ausgeschlossen.
Eine Haftung für Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen, insbesondere für vom Auftraggeber zu gewährleistende Standort-, Zufahrts- oder Infrastrukturvoraussetzungen, bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Einwände oder Mängel gegen die Leistungen während oder spätestens drei Tage nach der Veranstaltung geltend zu machen. Danach gelten sämtliche Leistungen als genehmigt.
16. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin schriftlich vereinbart werden.
Soweit sich daraus Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Aufwendungen ergeben, bleiben entsprechende Preisanpassungen vorbehalten.
17. Datenschutz
Personendaten werden im Rahmen der Vertragsabwicklung und entsprechend der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung bearbeitet.
18. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sissach, Basel-Landschaft.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.